Betriebsrat und Tarifvertrag WiSo: Übungen mit Lösungen
Stand: 22. Oktober 2026
Unabhängiges Angebot, nicht von der IHK.
Beschäftigte reden auf zwei Ebenen mit: im Betrieb über Betriebsrat und JAV, in der Branche über Gewerkschaften und Tarifverträge. In der Prüfung musst du Beteiligungsrechte einordnen, Tarifbindung prüfen und den Ablauf eines Arbeitskampfs kennen. Hier übst du das mit Fällen aus Musterfirmen.
Erklärung
Der Betriebsrat
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wählen dürfen alle Beschäftigten ab 16 Jahren, auch Azubis. Gewählt werden kann, wer 18 ist und seit sechs Monaten im Betrieb arbeitet. Die Amtszeit dauert vier Jahre, die regelmäßigen Wahlen finden vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Größe richtet sich nach der Belegschaft: bei 5 bis 20 Wahlberechtigten eine Person, bei 21 bis 50 drei, bei 51 bis 100 fünf Mitglieder. Leitende Angestellte vertritt der Betriebsrat nicht.
Das Amt ist ein Ehrenamt. Betriebsratsmitglieder behalten ihren Lohn für die nötige Betriebsratsarbeit, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Einmal im Vierteljahr lädt der Betriebsrat zur Betriebsversammlung ein, die Zeit gilt als Arbeitszeit.
Wie stark sind die Rechte?
- Mitbestimmung: Ohne Zustimmung des Betriebsrats geht es nicht, bei Streit entscheidet die Einigungsstelle. Beispiele aus § 87 BetrVG sind Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsplan, Überwachungssoftware und mobile Arbeit.
- Mitwirkung: Der Betriebsrat wird angehört oder beraten, kann die Maßnahme aber nicht verhindern. Wichtigstes Beispiel ist die Anhörung vor jeder Kündigung (§ 102 BetrVG).
- Information: Der Arbeitgeber muss nur unterrichten, etwa bei der Einstellung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG).
Beispiel: Die Shopkind GmbH will eine Software einführen, die zählt, wie viele Pakete jeder pro Stunde packt. Weil sie Leistung überwachen kann, braucht sie die Zustimmung des Betriebsrats.
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat heißen Betriebsvereinbarungen. Sie gelten unmittelbar für die Beschäftigten, dürfen aber keine Löhne regeln, die üblicherweise im Tarifvertrag stehen (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Die JAV
Gibt es einen Betriebsrat und mindestens fünf Beschäftigte unter 18 oder Azubis, wird eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und alle Azubis, egal wie alt sie sind. Wählbar sind alle unter 25 und alle Azubis, solange sie nicht im Betriebsrat sitzen. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Die JAV arbeitet über den Betriebsrat und darf an seinen Sitzungen teilnehmen.
Tarifvertrag und Tarifautonomie
Nach Art. 9 Abs. 3 GG handeln Gewerkschaften und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Löhne und Arbeitsbedingungen ohne den Staat aus. Typische Arten:
- Manteltarifvertrag: Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, lange Laufzeit
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag: Höhe der Entgelte, kurze Laufzeit
- Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag: Merkmale der Entgeltgruppen
Der Tarifvertrag gilt unmittelbar, wenn beide Seiten tarifgebunden sind, also Gewerkschaftsmitglied und Arbeitgeber im Verband (§ 3 TVG). Ist er allgemeinverbindlich, gilt er auch für alle anderen in der Branche (§ 5 TVG). Abweichungen sind nur zugunsten der Beschäftigten erlaubt, das ist das Günstigkeitsprinzip.
Beispiel: Elif ist Gewerkschaftsmitglied, ihr Arbeitgeber im Verband. Der Tarif sieht 2.600 € vor, ihr Vertrag nur 2.450 €. Sie kann 2.600 € verlangen.
Ablauf einer Tarifrunde
Während der Laufzeit gilt die Friedenspflicht. Danach wird verhandelt, oft begleitet von kurzen Warnstreiks. Scheitern die Verhandlungen, folgt manchmal eine Schlichtung. Danach stimmen die Mitglieder in einer Urabstimmung über einen Streik ab. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten. Nach einer Einigung gibt es meist eine zweite Urabstimmung. Streiken darf nur eine Gewerkschaft, der Betriebsrat muss neutral bleiben.
Aufsichtsrat
In Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Drittel des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern besetzt, ab mehr als 2.000 die Hälfte.
Typische Fehler
- Wahlalter und Wählbarkeit verwechseln. Wählen darf man ab 16, gewählt werden erst ab 18 nach sechs Monaten im Betrieb.
- Dem Betriebsrat bei Kündigungen ein Vetorecht geben. Er muss angehört werden und kann widersprechen, die Kündigung verhindern kann er nicht.
- Glauben, ein Tarifvertrag gelte immer für alle. Unmittelbar gilt er nur bei beiderseitiger Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit.
- Den Betriebsrat zum Streik aufrufen lassen. Arbeitskämpfe führen nur Gewerkschaften, der Betriebsrat muss neutral bleiben.
- Bei der JAV noch mit der Altersgrenze 25 für Azubis rechnen. Alle Azubis dürfen wählen, egal wie alt sie sind.