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Ratgeber

Nach der Prüfung: Übernahme, erster Arbeitsvertrag und Weiterbildung

Stand: 23. Oktober 2026 · Unabhängiges Angebot, nicht von der IHK.

Bestanden, und jetzt? Für viele geht es im selben Betrieb weiter, andere wechseln oder bilden sich weiter. Hier steht, was rechtlich passiert, worauf du beim ersten Arbeitsvertrag achtest und welche Wege danach offen sind. Wann die Ergebnisse kommen und welche Zeugnisse du bekommst, steht in unserem Ratgeber zum Prüfungsergebnis.

Wann die Ausbildung endet

Bestehst du die Abschlussprüfung vor dem Ende deiner vereinbarten Ausbildungszeit, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Das ist oft der Tag deiner letzten Prüfungsleistung, bei vielen das Fachgespräch. Die vorläufigen Punkte im Online-Portal deiner IHK reichen dafür noch nicht. Ist deine Ausbildungszeit schon vorher abgelaufen, endet die Ausbildung zu diesem Datum (§ 21 Abs. 1 BBiG).

Muss dein Betrieb dich übernehmen?

Grundsätzlich nicht. Kein Gesetz verpflichtet den Betrieb, dich nach der Ausbildung zu behalten. Darauf weisen zum Beispiel die IHKs Köln und Konstanz hin. Eine Ausnahme gilt für Azubis, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind, dazu unten mehr. In manchen Branchen regelt außerdem ein Tarifvertrag die Übernahme, zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie.

Frag deshalb früh nach, am besten einige Monate vor der Prüfung. Dann hast du Zeit, dich woanders zu bewerben, falls es nicht klappt. Eine Vereinbarung, mit der du dich schon früh fest an deinen Betrieb bindest, ist übrigens nichtig. Erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung darfst du dich verpflichten, danach bei deinem Betrieb zu arbeiten (§ 12 Abs. 1 BBiG).

Einfach weiterarbeiten: Was dann gilt

Arbeitest du nach dem Ende der Ausbildung im Betrieb weiter, ohne dass ihr ausdrücklich etwas vereinbart habt, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Du hast dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag, auch ohne Unterschrift. Nach Auskunft der IHK Konstanz kann dafür schon eine kurze Weiterarbeit nach der bestandenen Prüfung reichen. Gehalt, Arbeitszeit und Aufgaben sind dann aber oft nicht geregelt. Besser ist ein schriftlicher Vertrag, bevor die Ausbildung endet.

Der erste Arbeitsvertrag: worauf du achtest

  • Befristet oder unbefristet. Ein befristeter Vertrag direkt nach der Ausbildung ist erlaubt. Das Gesetz nennt den Übergang aus der Ausbildung in eine Anschlussbeschäftigung ausdrücklich als sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG).
  • Gehalt. Gilt in deinem Betrieb ein Tarifvertrag, steht dort, in welche Gruppe du als Fachkraft kommst. Sonst lohnt ein Vergleich mit üblichen Gehältern in deinem Beruf und deiner Region.
  • Arbeitszeit und Urlaub. Beides sollte klar im Vertrag stehen.
  • Probezeit. Ob es eine gibt, steht im Vertrag. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach sechs Monaten im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG) und nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern, Azubis nicht mitgezählt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Nach Auskunft der IHKs Köln und Konstanz zählt deine Ausbildungszeit bei einer Übernahme für die sechs Monate mit. Ist dein Betrieb groß genug, hast du dann also sofort Kündigungsschutz, auch wenn eine Probezeit vereinbart ist.

Resturlaub

Gehst du nahtlos von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb über, nimmst du nach Auskunft der IHK Konstanz deinen Resturlaub mit. Wirst du nicht übernommen und kannst du den Urlaub bis zum Ende nicht mehr nehmen, muss er ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Azubis (§ 2 BUrlG). Plane deinen Urlaub am besten rechtzeitig mit deinem Betrieb.

Mitglied in der JAV oder im Betriebsrat

Für dich gilt § 78a BetrVG. Will dein Betrieb dich nach der Ausbildung nicht unbefristet übernehmen, muss er dir das drei Monate vor dem Ende schriftlich mitteilen. Verlangst du in den letzten drei Monaten der Ausbildung schriftlich, weiterbeschäftigt zu werden, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Betrieb kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, dass es nicht entsteht oder aufgelöst wird. Das klappt nur, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Der Schutz gilt auch, wenn deine Amtszeit weniger als ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung endet. Lass dich in diesem Fall vom Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft beraten.

Wenn du nicht übernommen wirst

  • Früh bewerben. Mit dem Abschluss bist du Fachkraft. Das zählt bei jeder Bewerbung.
  • Zeugnis verlangen. Dein Betrieb muss dir ein Ausbildungszeugnis ausstellen. Angaben zu Verhalten und Leistung kommen nur hinein, wenn du das verlangst (§ 16 BBiG). Für Bewerbungen lohnt sich das fast immer.
  • Agentur für Arbeit. Als Azubi in einem Betrieb musst du dich nicht schon drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Diese Pflicht gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine frühe Meldung lohnt sich trotzdem: Die Agentur hilft bei der Suche und sagt dir, ob du Arbeitslosengeld bekommen kannst.

Weiterbildung: wie es danach weitergehen kann

Fachwirt. Eine Fortbildung zur Fachwirtin oder zum Fachwirt bereitet auf Fach- und Führungsaufgaben vor. Es gibt sie für viele Bereiche, zum Beispiel Handel, Büro- und Projektorganisation oder Marketing. Die Prüfung nimmt die IHK ab. Neuere Fortbildungen dieser Stufe tragen zusätzlich den Titel Bachelor Professional. Ob du direkt nach der Ausbildung starten kannst oder erst Berufspraxis brauchst, steht in der jeweiligen Fortbildungsordnung. Frag deine IHK, bevor du einen Lehrgang buchst.

Aufstiegs-BAföG. Es fördert Fortbildungen wie Fachwirt oder Meister, ohne Altersgrenze. Ein Teil der Lehrgangs- und Prüfungskosten ist ein Zuschuss, der Rest ein günstiges Darlehen. Bei einem Lehrgang in Vollzeit kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt dazukommen, abhängig von Einkommen und Vermögen.

Weiterbildungsstipendium. Hast du die Abschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder einer Note von 1,9 oder besser bestanden und bist du bei der Aufnahme jünger als 25 Jahre, kannst du dich bei deiner IHK bewerben. Auch ein begründeter Vorschlag von Betrieb oder Berufsschule ist möglich. Es gibt ein Auswahlverfahren, einen Anspruch hast du nicht. Die Fristen setzt jede IHK selbst, oft im Herbst für das folgende Jahr.

Egal welcher Weg: Ein gutes Ergebnis in der Abschlussprüfung hilft bei allen, beim Stipendium sogar ganz direkt. Mit dem Notenrechner siehst du, welche Punkte du dafür in den einzelnen Bereichen brauchst.

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, deine Ausbildungsverordnung und die Prüfungsordnung deiner IHK.