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Kaufvertrag und Vertragsstörungen: Übungen mit Lösungen

Stand: 22. Oktober 2026

Unabhängiges Angebot, nicht von der IHK.

Wie ein Kaufvertrag zustande kommt und was passiert, wenn etwas schiefläuft, gehört zu den Kernthemen jeder kaufmännischen Abschlussprüfung. Du übst hier Antrag und Annahme, Geschäftsfähigkeit, Lieferungsverzug, Annahmeverzug und Zahlungsverzug, mangelhafte Lieferung und Verjährung. Die Fälle spielen in Musterfirmen, die Lösung nennt immer den Paragrafen.

Erklärung

Wie der Kaufvertrag entsteht

Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Antrag und Annahme. Wer zuerst erklärt, macht den Antrag.

  • Anfrage, Katalog, Schaufenster und Shopseite sind keine Anträge. Den Antrag macht hier der Kunde mit seiner Bestellung.
  • Ein Angebot an einen bestimmten Kunden bindet den Anbieter, außer er schreibt freibleibend oder ohne Obligo dazu.
  • Unter Anwesenden und am Telefon muss man sofort annehmen, bei Briefen und E-Mails innerhalb der üblichen Antwortzeit.
  • Eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen gilt als neuer Antrag.

Beispiel: Die Bürowelt Kraus GmbH bietet 500 Ordner zu 2,10 € an. Die Shopkind GmbH bestellt zu 1,90 €. Ein Vertrag ist noch nicht entstanden, jetzt muss die Bürowelt den neuen Antrag annehmen oder ablehnen.

Geschäftsfähigkeit und Wirksamkeit

Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, ihre Verträge sind nichtig. Von 7 bis 18 ist man beschränkt geschäftsfähig: Ohne Zustimmung der Eltern ist ein Vertrag schwebend unwirksam, außer er bringt nur einen rechtlichen Vorteil oder wird sofort mit Taschengeld bezahlt. Nichtig sind auch Scherz- und Scheingeschäfte und Verträge ohne vorgeschriebene Form, etwa ein Grundstückskauf ohne Notar. Anfechtbar sind Verträge bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder Drohung. Ein Irrtum über den Beweggrund zählt nicht.

Pflichten und Kaufarten

Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum mangelfrei verschaffen, der Käufer zahlen und abnehmen. Eigentum an beweglichen Sachen geht durch Einigung und Übergabe über. Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer bis zur letzten Zahlung.

Wichtig ist, wer beteiligt ist: Beim bürgerlichen Kauf gilt nur das BGB. Beim zweiseitigen Handelskauf gelten zusätzlich die strengen Regeln des HGB. Beim Verbrauchsgüterkauf schützt das Gesetz den Verbraucher besonders.

Lieferungsverzug

Der Verkäufer kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht liefert und das zu vertreten hat. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn ein Kalendertermin vereinbart war. Der Käufer kann weiter Lieferung und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Nach erfolgloser Nachfrist kann er zurücktreten und, wenn der Verkäufer schuld ist, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Mangelhafte Lieferung

Mangelhaft ist Ware, die nicht der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit entspricht, eine falsche Sache oder eine zu geringe Menge. Unter Kaufleuten muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich rügen, sonst gilt sie als genehmigt. Zuerst hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung, nach seiner Wahl Reparatur oder neue Ware. Danach kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf im ersten Jahr ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war.

Beispiel Minderung: Ein Fernseher kostet 800 €, ist mangelfrei 1.000 € wert, mit Mangel 750 €. Der neue Preis ist 800 € mal 750 durch 1.000, also 600 €.

Annahme- und Zahlungsverzug

Nimmt der Käufer die Ware nicht an, darf der Verkäufer sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und unter Kaufleuten nach Androhung versteigern lassen. Beim Zahlungsverzug braucht es eine Mahnung, außer bei Kalendertermin, Zahlungsverweigerung oder nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Rechnungszugang. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte plus 40 € Pauschale.

Verjährung und Mahnverfahren

Die regelmäßige Verjährung dauert drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine einfache Mahnung hemmt sie nicht, wohl aber ein zugestellter Mahnbescheid. Gegen den Mahnbescheid gibt es Widerspruch, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch, jeweils binnen zwei Wochen.

Typische Fehler

  • Schaufenster, Kataloge oder Shopseiten für Anträge halten. Sie sind nur eine Aufforderung, den Antrag macht der Kunde.
  • Die zwei Jahre Gewährleistung mit der regelmäßigen Verjährung verwechseln. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung, Kaufpreisforderungen in drei Jahren ab Jahresende.
  • Die Rügepflicht des HGB auf Privatkunden anwenden. Nur beim zweiseitigen Handelskauf muss sofort untersucht und gerügt werden.
  • Bei Mängeln sofort Rücktritt verlangen. Zuerst hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung.
  • Glauben, eine Mahnung hemme die Verjährung. Das tun erst gerichtliche Schritte wie ein zugestellter Mahnbescheid.
  • Bei der Minderung den Wertverlust einfach vom Kaufpreis abziehen. Gemindert wird im Verhältnis der Werte.

Arbeitsblatt als PDF

10 frische Aufgaben zu Kaufvertrag und Vertragsstörungen, Lösungsblatt auf Seite 2. Im Druckfenster „Als PDF sichern“ wählen.

Für Lehrkräfte: Variante A und B haben gleich schwere, aber verschiedene Aufgaben.

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So prüfen wir: Die Aufgaben stammen aus einer selbst geschriebenen und geprüften Aufgabensammlung. Jede Aufgabe wird automatisch getestet. Erklärung und Aufgaben wurden zusätzlich fachlich gegengelesen. Stand: 22. Oktober 2026.

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