Zum Inhalt springen

Ratgeber

Krank am Prüfungstag: Was du jetzt tun musst

Stand: 23. Oktober 2026 · Unabhängiges Angebot, nicht von der IHK.

Fieber, Magen-Darm oder ein Unfall auf dem Weg: Das kann jedem passieren, auch am Tag der Abschlussprüfung. Wichtig ist dann, schnell und richtig zu handeln. Sonst kann aus einer Krankheit eine Prüfung mit 0 Punkten werden.

Die genauen Regeln stehen in der Prüfungsordnung deiner IHK. Viele IHK-Prüfungsordnungen folgen der Musterprüfungsordnung des Bundesinstituts für Berufsbildung. Darauf beziehen sich die Paragrafen in diesem Artikel. Maßgeblich ist immer die Ordnung deiner IHK.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sag deiner IHK sofort Bescheid, am besten vor Beginn der Prüfung.
  • Geh zur Ärztin oder zum Arzt und lass dir bescheinigen, dass du nicht prüfungsfähig bist.
  • Reich das Attest ohne Zögern bei der IHK ein.
  • Informier auch deinen Betrieb.

Vor der Prüfung krank: der Rücktritt

Nach der Musterprüfungsordnung kannst du nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zurücktreten. Dann gilt die Prüfung als nicht abgelegt (§ 23 Abs. 1). Sie zählt also nicht als Fehlversuch.

Wirst du erst am Morgen der Prüfung krank, reicht bei manchen IHKs zunächst ein Anruf. Die schriftliche Erklärung und das Attest reichst du dann sofort nach. Die Kontaktdaten der Prüfungsabteilung stehen meist in deiner Einladung. Speichere sie dir schon vorher ein.

Das Attest: krankgeschrieben reicht oft nicht

Der wichtige Grund für deinen Rücktritt muss unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Im Krankheitsfall brauchst du ein ärztliches Attest (§ 23 Abs. 5). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Manche IHKs nennen dafür zusätzlich eine feste Frist. Welche für dich gilt, steht in der Prüfungsordnung deiner IHK.

Achte auf den Inhalt. Viele IHKs wollen eine Bescheinigung, dass du an diesem Tag prüfungsunfähig bist. Eine normale Krankschreibung, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, reicht zum Beispiel bei der IHK Bochum nicht aus. Manche IHKs haben ein eigenes Formular für die Ärztin oder den Arzt. Schau auf der Website deiner IHK nach oder frag in der Prüfungsabteilung.

Bei anderen wichtigen Gründen, etwa einem Unfall, verlangen IHKs genaue Angaben und Nachweise, zum Beispiel eine Kopie des Polizeiprotokolls.

Während der Prüfung krank

Wird dir während der Prüfung schlecht, sag sofort der Aufsicht Bescheid. Brichst du ab, brauchst du auch dann ein ärztliches Attest. Ohne wichtigen Grund wird eine abgebrochene Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Das gilt auch, wenn du ohne wichtigen Grund gar nicht erscheinst (§ 23 Abs. 3).

Krank mitschreiben?

Du darfst grundsätzlich auch krank an der Prüfung teilnehmen. Aber: Wer weiß, dass er krank ist, und trotzdem schreibt, kann sich nach Auskunft von IHKs später nicht mehr auf die Krankheit berufen. Das Ergebnis zählt dann so, wie es ist. Überleg dir das also vor Beginn. Fühlst du dich deutlich nicht fit, sprich vorher mit deiner Ärztin oder deinem Arzt und mit der IHK.

Was mit schon abgelegten Teilen passiert

Versäumst du einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund, werden Prüfungsleistungen anerkannt, die du schon erbracht hast und die selbstständig sind (§ 23 Abs. 2). Selbstständig heißt: thematisch klar abgegrenzt, nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen und eigenständig bewertet.

Hast du zum Beispiel die schriftlichen Bereiche geschrieben und bist am Tag des Fachgesprächs krank, kann es sein, dass du nur das Fachgespräch nachholen musst. Was bei dir anerkannt wird, entscheidet deine IHK. Bei einer gestreckten Prüfung gelten die Regeln für Teil 1 und Teil 2 jeweils getrennt (§ 23 Abs. 4).

Der Nachholtermin

Versäumte Prüfungsteile holst du meist zum nächsten regulären Termin nach, in der Regel etwa ein halbes Jahr später. Nach dem Winter 2026 ist das in der Regel der Sommer 2027: Dienstag, 27.04.2027, für Einzelhandel Teil 1 und Verkäufer, Mittwoch, 28.04.2027, für Teil 2 in Büromanagement, Einzelhandel und E-Commerce. Für mündliche Teile legt deine IHK den Termin fest.

Ob du automatisch neu eingeplant wirst oder dich neu anmelden musst, ist je nach IHK verschieden. Für den neuen Termin kann außerdem eine weitere Prüfungsgebühr anfallen. Frag deshalb gleich nach, wie es bei dir weitergeht.

Und dein Ausbildungsvertrag?

Dein Vertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Im Gesetz steht ausdrücklich nur für die nicht bestandene Prüfung, dass sich die Ausbildung auf dein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regel aber auch auf einen Azubi angewandt, der wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen konnte, und die IHK Berlin handhabt es ebenso. Daneben kann deine IHK die Ausbildungszeit auf deinen Antrag verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG). Sag deinem Betrieb und deiner IHK deshalb so früh wie möglich und schriftlich, dass du die Verlängerung willst, am besten vor dem Ende deines Vertrags.

Wenn es um mehr geht als einen Tag

Hast du eine Behinderung oder eine länger andauernde Erkrankung, kann statt eines Rücktritts ein Nachteilsausgleich der richtige Weg sein. Mehr dazu steht am Ende unseres Artikels zur Prüfungsangst.

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, deine Ausbildungsverordnung und die Prüfungsordnung deiner IHK.